Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII

Leitgedanken und Schwerpunkte

Das zentrale Ziel ist es, jedes Kind in seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern und vor Gefahren zu schützen.

  • Früherkennung: Anzeichen von Gefährdung sollen frühzeitig identifiziert und fachlich fundiert eingeschätzt werden.
  • Prävention & Intervention: Durch rechtzeitiges Handeln sollen Risiken minimiert und notwendige Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.
  • Rechte des Kindes: Das Kind wird als Träger eigener Grundrechte (Menschenwürde, Persönlichkeitsentfaltung) betrachtet, dessen Wohl an oberster Stelle steht.

Gesetzlicher Rahmen

Der rechtliche Fokus liegt auf dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere dem § 8a, der den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung definiert. Darüber hinaus orientiert sich die Arbeit an internationalen und nationalen Rechtsnormen:

  • UN-Kinderrechtskonvention: Schutz vor Gewalt, Misshandlung, Verwahrlosung und sexuellem Missbrauch (Art. 19 & 34).
  • EU-Grundrechtecharta: Schutz und Fürsorge für Kinder (Art. 24).
  • Grundgesetz (GG): Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Wächteramt und dem primären Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2).
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2).

In Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und freien Trägern (wie Einrichtungen oder Diensten) muss verbindlich festgelegt werden, dass:

  • 1. Fachliche Prüfung: Sobald gewichtige Anzeichen für eine Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen, müssen die Fachkräfte eine fundierte Gefährdungseinschätzung vornehmen.
  • 2. Expertise einholen: Bei dieser Einschätzung muss zwingend eine externe, speziell qualifizierte Fachkraft (die sogenannte „insoweit erfahrene Fachkraft“) beratend hinzugezogen werden.
  • 3. Beteiligung der Betroffenen: Die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche sind aktiv in den Prozess der Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, sofern dies den Schutz des Kindes nicht gefährdet.
  • 4. Hinwirken auf Hilfe & Meldepflicht: Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern zur Annahme notwendiger Hilfen zu motivieren. Falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann, muss das Jugendamt umgehend informiert werden.

Methoden und Werte

Der Arbeitsansatz ist geprägt von Professionalität, Systemik und Sensibilität:

  • Neutralität & Objektivität: Die Fachkräfte agieren als unparteiische Außenstehende und bleiben ihrem fachlichen Auftrag verpflichtet.
  • Kultursensibilität: Sprache und kulturelle Hintergründe der Familien werden respektiert und in die systemische Arbeit integriert.
  • Qualitätsmanagement: Durch regelmäßige Fallbesprechungen und fest installierte Kriterien wird das Gefährdungsrisiko laufend überprüft.
  • Ressourcenorientierung: Die Arbeit setzt an den Stärken der Familien an, um nachhaltige Verbesserungen zu erzielen.

Operative Umsetzung

  • Berliner Erfassungsbogen: Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird ein standardisierter Erfassungsbogen genutzt, um eine strukturierte Dokumentation und Bewertung sicherzustellen.
  • Interne Begutachtung: Jede Gefährdungseinschätzung durchläuft einen internen Prüfprozess, um die Objektivität der Einschätzung zu wahren.
  • Einsatz von Spezialisten: Der Träger setzt explizit ausgebildete „insoweit erfahrene Fachkräfte“ (IeF) nach § 8a SGB VIII ein, um die Qualität der Risikoabschätzung auf höchstem Niveau zu gewährleisten.

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